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90/13/0299•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0299
90/13/0299Verwaltungsgerichtshof16.09.1992
freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird, soweit sie die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1989 betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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