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90/13/0239•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0239
90/13/0239Verwaltungsgerichtshof11.03.1992
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Stundungszinsen Zinsenverlust
Der angefochtene Bescheid vom 21. August 1990, Zl. GA 5 - 1681/90, betreffend Jahresausgleich 1985 und 1986, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. September 1990, Zl GA 7 - 1384/90, betreffend Stundungszinsen, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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