Verwaltungsgerichtshof 90/13/0232

90/13/0232Verwaltungsgerichtshof13.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 1979 bis 1981 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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