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90/13/0211•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0211
90/13/0211Verwaltungsgerichtshof13.03.1991
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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