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90/13/0167•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0167
90/13/0167Verwaltungsgerichtshof05.08.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1984 und 1985 richtet, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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