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90/13/0146•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0146
90/13/0146Verwaltungsgerichtshof12.06.1991
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren
I.
Die Beschwerde der F KG wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.
1. Die Beschwerde des L wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1981 und zum 1. Jänner 1982 richtet, zurückgewiesen.
2. Auf Grund der Beschwerde des L wird der angefochtene Bescheid, soweit er über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 und 1980 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 und zum 1. Jänner 1980 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat diesem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
III.
Auf Grund der Beschwerden der I und des Ing. G wird der angefochtene Bescheid, soweit er über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1981 und 1982 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982 und 1. Jänner 1983 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
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