Verwaltungsgerichtshof 90/13/0131

90/13/0131Verwaltungsgerichtshof11.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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