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90/13/0057•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0057
zu 1.) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12. 13., 14. und 23. Bezirk in Wien richtet, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
zu 2.) zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hinsichtlich Umsatzsteuer 1985 und 1986 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung für 1986 richtet, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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