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90/13/0028•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0028
90/13/0028Verwaltungsgerichtshof12.06.1991
Behördenorganisation Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Zurechnung von Organhandlungen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in lit. b genannte Feststellung der Einkünfte und die dort erwähnten Einheitswerte des gewerblichen Betriebes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit er die in lit. b erwähnte Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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