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90/13/0027•Verwaltungsgerichtshof 90/13/0027
90/13/0027Verwaltungsgerichtshof12.06.1991
Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Auffüllungspflicht, Nachschußpflicht
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in lit. b erwähnte Feststellung von Einkünften und die dort erwähnten einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge sowie die Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1984 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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