Verwaltungsgerichtshof 90/12/0276

90/12/0276Verwaltungsgerichtshof28.10.1993

Regest

Begründung Allgemein Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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