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90/12/0267•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0267
90/12/0267Verwaltungsgerichtshof19.02.1992
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt III) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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