Verwaltungsgerichtshof 90/12/0267

90/12/0267Verwaltungsgerichtshof19.02.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt III) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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