Verwaltungsgerichtshof 90/12/0264

90/12/0264Verwaltungsgerichtshof22.04.1991

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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