Verwaltungsgerichtshof 90/12/0235

90/12/0235Verwaltungsgerichtshof19.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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