Verwaltungsgerichtshof 90/12/0230

90/12/0230Verwaltungsgerichtshof11.05.1994

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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