Verwaltungsgerichtshof 90/12/0221

90/12/0221Verwaltungsgerichtshof22.02.1991

Regest

Verhältnis zu anderen Materien Normen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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