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90/12/0220•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0220
90/12/0220Verwaltungsgerichtshof18.03.1992
Parteistellung Parteienantrag Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 1989 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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