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90/12/0217•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0217
90/12/0217Verwaltungsgerichtshof29.07.1992
Spruch und Begründung Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Bestrafung der Beschwerdeführerin für ein Verhalten am 14. August 1987 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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