Verwaltungsgerichtshof 90/12/0214

90/12/0214Verwaltungsgerichtshof22.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990120214.X00

Spruch

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht stattgegeben.

Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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