Verwaltungsgerichtshof 90/12/0193

90/12/0193Verwaltungsgerichtshof18.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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