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90/12/0178•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0178
90/12/0178Verwaltungsgerichtshof29.07.1992
Formgebrechen behebbare Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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