Verwaltungsgerichtshof 90/12/0131

90/12/0131Verwaltungsgerichtshof21.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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