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90/12/0008•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0008
90/12/0008Verwaltungsgerichtshof22.10.1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
I.
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die drittbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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