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90/12/0002•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0002
90/12/0002Verwaltungsgerichtshof23.09.1991
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
Der angefochtene Bescheid wird insoweit mit ihm das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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