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90/11/0236•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0236
90/11/0236Verwaltungsgerichtshof02.07.1991
Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befristet bis 15. August 1991 befreit wurde, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
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