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90/11/0232•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0232
Die am 16. November 1990 durch ein Organ des Gendarmeriepostens R vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
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