Verwaltungsgerichtshof 90/11/0214

90/11/0214Verwaltungsgerichtshof30.04.1991

Regest

Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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