Verwaltungsgerichtshof 90/11/0133

90/11/0133Verwaltungsgerichtshof16.04.1991

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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