Verwaltungsgerichtshof 90/11/0126

90/11/0126Verwaltungsgerichtshof09.10.1990

Regest

Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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