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90/11/0126•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0126
90/11/0126Verwaltungsgerichtshof09.10.1990
Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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