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90/11/0121•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0121
90/11/0121Verwaltungsgerichtshof23.10.1990
Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit, als mit ihm die Nichteinrechnung des 28. Jänner 1990 in die Zeit der Leistung des Grundzivildienstes festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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