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90/11/0097•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0097
Die am 25. März 1990 um 10.00 Uhr in Bludenz durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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