Verwaltungsgerichtshof 90/11/0068

90/11/0068Verwaltungsgerichtshof22.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- und der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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