Verwaltungsgerichtshof 90/11/0041

90/11/0041Verwaltungsgerichtshof21.09.1990

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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