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90/11/0041•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0041
90/11/0041Verwaltungsgerichtshof21.09.1990
Gutachten Auswertung fremder Befunde Anforderung an ein Gutachten Gutachten Überprüfung durch VwGH
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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