Verwaltungsgerichtshof 90/11/0033

90/11/0033Verwaltungsgerichtshof21.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/11/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt S 16.560,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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