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90/10/0214•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0214
90/10/0214Verwaltungsgerichtshof15.05.1991
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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