Verwaltungsgerichtshof 90/10/0210

90/10/0210Verwaltungsgerichtshof27.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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