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90/10/0193•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0193
Die am 2. Oktober 1990 durch Bedienstete der Gemeinde T über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgenommene Entfernung einer Reklametafel in T, an der T-Landesstraße beim Holzlagerplatz der Firma Z, war rechtswidrig.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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