Verwaltungsgerichtshof 90/10/0193

90/10/0193Verwaltungsgerichtshof28.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1992

Spruch

Die am 2. Oktober 1990 durch Bedienstete der Gemeinde T über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgenommene Entfernung einer Reklametafel in T, an der T-Landesstraße beim Holzlagerplatz der Firma Z, war rechtswidrig.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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