Verwaltungsgerichtshof 90/10/0183

90/10/0183Verwaltungsgerichtshof01.07.1991

Regest

Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.

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