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90/10/0171•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0171
90/10/0171Verwaltungsgerichtshof14.10.1991
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der Steiermärkischen Landesregierung aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen: Die Bewilligung für den Betrieb einer Schischule ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) erfüllt. Weder § 5 noch eine andere Bestimmung des genannten Gesetzes bilden eine Grundlage dafür, einen Antrag mit der Begründung abzuweisen, die Erteilung einer weiteren Bewilligung führe zu einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der den Schisport Ausübenden.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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