Verwaltungsgerichtshof 90/10/0166

90/10/0166Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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