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90/10/0154•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0154
90/10/0154Verwaltungsgerichtshof27.03.1995
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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