Verwaltungsgerichtshof 90/10/0143

90/10/0143Verwaltungsgerichtshof27.03.1995

Regest

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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