Verwaltungsgerichtshof 90/10/0114

90/10/0114Verwaltungsgerichtshof30.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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