Verwaltungsgerichtshof 90/10/0093

90/10/0093Verwaltungsgerichtshof14.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1993

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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