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90/10/0060•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0060
90/10/0060Verwaltungsgerichtshof18.02.1991
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
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