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90/10/0046•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0046
90/10/0046Verwaltungsgerichtshof27.07.1994
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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