Verwaltungsgerichtshof 90/10/0046

90/10/0046Verwaltungsgerichtshof27.07.1994

Regest

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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