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90/10/0039•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0039
90/10/0039Verwaltungsgerichtshof30.04.1992
Beteiligter "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Strafausspruches zu Punkt 2) (Lärmerregung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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