Verwaltungsgerichtshof 90/10/0035

90/10/0035Verwaltungsgerichtshof18.06.1990

Regest

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Entscheidung über den Anspruch Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Ende Vertretungsbefugnis Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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