Verwaltungsgerichtshof 90/10/0004

90/10/0004Verwaltungsgerichtshof18.06.1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Strafnorm Berufungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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