Verwaltungsgerichtshof 90/09/0200

90/09/0200Verwaltungsgerichtshof21.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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